Nach § 8 Abs. 1 BNO sind in der Kernzone weder die Gebäudehöhe noch die Geschosszahl konkret festgelegt. Gemäss § 8 Abs. 3 BNO richten sie sich vielmehr nach den in Anhang IV BNO skizzierten typischen Querschnitten. Der hier einschlägige Schnitt sieht vier Vollgeschosse sowie ein reduziertes Geschoss vor. Allerdings kann der Gemeinderat gestützt auf § 8 Abs. 3 BNO Ausnahmen bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.