295]/des Gemeinderats vom 20. April 2023 [act. 305]). Für die damaligen Einwendenden war somit auch ohne Weiteres erkennbar, mit welchen Argumenten sie sich in einer allfälligen Beschwerde auseinandersetzten müssten. Mit Verweis auf das oben Ausgeführte (vgl. Erw. 5.2) lässt sich somit festhalten, dass die erstinstanzliche Baubewilligungsbehörde der ihr obliegenden Begründungspflicht nachkam. 11. Geschossigkeit Unter Verweis auf die einschlägigen Rechtsnormen der BNO rügen die Beschwerdeführenden die Höhe des im Kopfbereich über sechs Vollgeschosse verfügenden Bauprojekts (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 326 f.).