Diese Auffassung wird dadurch verstärkt, dass auch das auf Parzelle bbb abzubrechende Gebäude Nr. 60 sowie das auf Parzelle aaa bereits 2016 rückgebaute Gebäude Nr. 61 unmittelbar an die J-Strasse grenz(t)en (vgl. www.ag.ch/[...]). Schliesslich sei auch erwähnt, dass mit dem umstrittenen Bauvorhaben eine Nutzungskonzentration erreicht wird, die dem öffentlichen Interesse an einer verdichteten Bauweise vor allem in Ortszentren und einem möglichst sparsamen und rationellen Landverbrauch Rechnung trägt. Gesamthaft gesehen ist demzufolge mit der Vorinstanz das Vorliegen einer besonders gelagerten Situation zu bejahen (vgl. dazu auch AGVE 2019 S. 107).