18 von 30 dieser ortsbildschützerischen Aspekte beziehungsweise der damit verbundenen Tatsache, dass auch die dem Neubau benachbarten Gebäude den gesetzlichen Abstand gegenüber der Gemeindestrasse nicht einhalten, unterscheidet sich die vorliegende Situation denn auch klar von dem vom Gesetzgeber normierten Regelfall. Diese Auffassung wird dadurch verstärkt, dass auch das auf Parzelle bbb abzubrechende Gebäude Nr. 60 sowie das auf Parzelle aaa bereits 2016 rückgebaute Gebäude Nr. 61 unmittelbar an die J-Strasse grenz(t)en (vgl. www.ag.ch/[...]).