Es versteht sich von selbst, dass auch betreffend die Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der (kommunalen) J-Strasse kein Härtefall vorliegt. Die Parzellen liessen sich auch unter Einhaltung des kommunalen Strassenabstands von 4 m überbauen. Der Gemeinderat bejaht indessen mit Verweis auf das Ortsbild das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse (vgl. Entscheid des Gemeinderats vom 20. April 2023, act. 307; Stellungnahme vom 14. August 2023, act. 369).