Einzig der Vollständigkeit halber sei hier schliesslich erwähnt, dass die ebenfalls in den Kantonsstrassenabstand zu liegen kommenden Werkleitungen als standortgebunden gelten und ihrem Bau daher praxisgemäss ohne Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung zugestimmt werden kann (vgl. Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU 14. März 2023, act. 295; RRB Nr. 2016- 000963 vom 31. August 2016 i.S. W. und E. P.-B., Erw. 5.2). 10.4