Nachdem die Abteilung Tiefbau BVU nachvollziehbar darlegt, dass das Bauvorhaben keine verkehrssicherheitsrelevanten Aspekte tangiert, ein künftiger Ausbau des Tunnels aufgrund der entlang des Bauwerks bereits bestehenden Gebäude nahezu ausgeschlossen werden kann und auch keine sonstigen gegen das Bauvorhaben sprechende öffentliche Interessen ersichtlich sind, ist der reduzierte Strassenabstand auch ohne Weiteres mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar. Dies wird denn auch von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt. 10.3.2