295]/des Gemeinderats vom 20. April 2023 [act. 307]) sowie in den Stellungnahmen der Vorinstanz (vgl. Stellungnahmen des Gemeinderats vom 14. August 2023, act. 369, sowie der Abteilung Tiefbau BVU vom 22. August 2023, act. 376) für das Vorliegen einer Ausnahmesituation ins Feld geführten Gründe sind singulär und dürften sich kaum jemals in einem anderen Fall anführen lassen. Der Regierungsrat stimmt somit der Abteilung für Baubewilligungen BVU und dem Gemeinderat zu, dass vorliegend bezüglich des Kantonsstrassenabstands von ausserordentlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann.