17 von 30 würde somit gleichsam den Anfangs- beziehungsweise Endpunkt einer Gebäudezeile bilden. Es lässt sich demzufolge festhalten, dass hier infolge des mitten durch das Dorf führenden M-Tunnel und der damit verbundenen Verhandlungen zwischen dem Kanton als Bauherrn und der Gemeinde als damalige Landeigentümerin eine sehr besondere Situation besteht, deren man mit dem Erlass der Tunnelbaurichtline begegnen wollte. Mit anderen Worten: Die im angefochtenen Entscheid (vgl. Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 14. März 2023 [act. 295]/des Gemeinderats vom 20. April 2023 [act.