1.5) – grundsätzlich möglich sein sollen (vgl. Beschwerdebeilage 12, act. 315). Die Absicht, dass das Tunnelbauwerk angebaut werden darf, wurde offenbar auch in – allerdings nicht dokumentierten – mündlichen Vereinbarungen zwischen Kanton und Gemeinde geäussert und findet ihren Niederschlag ebenso im Enteignungsvertrag, wird doch in diesem (rein obligatorisch) festgehalten, dass die bauliche Nutzung der enteigneten Parzellen bei der Einwohnergemeinde verbleibt (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats vom 17. Oktober 2022, act. 257 ff. [Beilage 2] und act.