Allerdings kann die vorliegende Situation nicht losgelöst vom Bau des M-Tunnel betrachtet werden. Damals, das heisst im Jahr 2002, überliess die Einwohnergemeinde O._____ dem Kanton im Rahmen eines Enteignungsverfahrens verschiedene Parzellen und es wurde die Nutzung der Tunneltrasse nach Erstellung des Tunnels im Jahr 2006 zwischen Kanton und Gemeinde in der bereits erwähnten Tunnelbaurichtlinie geregelt. Aus deren Ziffer 1.1 ergibt sich, dass an die Tunneltrasse grenzende Bauten – vorbehältlich einer Beurteilung des konkreten Bauvorhabens (vgl. Ziff. 1.5) – grundsätzlich möglich sein sollen (vgl. Beschwerdebeilage 12, act. 315).