Zwar weist vorliegendenfalls das Baugrundstück eine etwas besondere Form auf, die an eine Überbauung erhöhte Anforderungen stellt, eine solche wäre aber in reduzierter Form auch unter Einhaltung des Strassenabstands realisierbar. Den Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 329) ist nach dem Gesagten insofern zuzustimmen, als die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdegegnerschaft an einer möglichst optimalen Bebauung der an die Kxy beziehungsweise an den M-Tunnel stossenden Parzellen aaa weder einen Härtefall noch ausserordentliche Verhältnisse darstellen. Allerdings kann die vorliegende Situation nicht losgelöst vom Bau des M-Tunnel betrachtet werden.