§ 67 BauG soll aber keine rechtliche Handhabe bieten, in jedem Einzelfall eine individualisierte Würdigung der Interessen vorzunehmen. Sonst würde die gesetzliche Grundordnung ihres Anwendungsbereichs beraubt und die Regel zur Ausnahme werden. Nur in besonders gelagerten Situationen darf und soll gestützt auf § 67 BauG eine individualisierte Interessenbeurteilung greifen (AGVE 2019 S. 99 Erw. II.2.4.1 mit Hinweisen). 10.3 10.3.1