Die Strassenabstände dienen der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs, das heisst den Interessen der Verkehrssicherheit sowie der Gesundheitspolizei, ferner der Erhaltung des Planungsspielraums und der Möglichkeit des Landerwerbs für die Bedürfnisse des künftigen Verkehrs. Die Strassenabstände sollen sodann Gefährdungen der Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer durch Bauten und Bäume sowie Tätigkeiten auf anstossenden Grundstücken verhindern und bei Gebäuden Gewähr für angemessene Gebäudeabstände gegenüber Bauten auf der anderen Strassenseite bieten (ANDREAS BAUMANN, a.a.O., Rz. 1 zu § 111; RRB Nr. 2021-000463 vom 28. April 2021 i.S. T.K., Erw. 2.1).