Die Beschwerdeführenden halten demnach zu Recht fest, dass das Neubauprojekt auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG angewiesen ist (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 330). Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid erfüllt das umstrittene Bauprojekt die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 14. März 2023 [act. 295]/des Gemeinderats vom 20. April 2023 [act. 307]). 10.2