Vorliegend hält das Neubauprojekt die Strassenabstände weder gegenüber der (kommunalen) J- Strasse noch gegenüber der Kantonsstrasse Kxy (M-Tunnel) ein beziehungsweise unterschreitet diese gänzlich. Nutzungspläne mit herabgesetzten oder aufgehobenen Strassenabständen existieren nicht (vgl. Stellungnahme der Abteilung Tiefbau BVU vom 22. August 2023, act. 376). Die Beschwerdeführenden halten demnach zu Recht fest, dass das Neubauprojekt auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG angewiesen ist (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 330).