Der vom Strassenmark gemessene Abstand für Bauten und Anlagen beträgt gegenüber Kantonsstrassen 6 m und gegenüber Gemeindestrassen 4 m. Diese Abstände können durch Sondernutzungspläne, kantonale Nutzungspläne sowie Sichtzonen erhöht oder, namentlich zum Schutz von Ortsbildern, herabgesetzt oder aufgehoben werden (§ 111 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BauG).