Zudem wird es Aufgabe der Polizeibehörden sein, dafür zu sorgen, dass insbesondere die Fläche für den Güterumschlag nicht für das Parkieren von Fahrzeugen missbraucht wird (vgl. auch Stellungnahme des Gemeinderats vom 22. Januar 2024, act. 445; zur Definition des Parkierens vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 37 SVG). Schliesslich ist die Beschwerdegegnerschaft mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die kommunale Baubewilligung für den Fall, dass sich die Nutzung kundenintensiver als momentan geplant erweisen sollte, ein neues Baugesuch verlangt (vgl. Entscheid des Gemeinderats vom 20. April 2023, act. 306);