Beschwerdebeilage 5, act. 315); ebenso aufgezeigt wurde indessen, dass das Strassenverkehrsrecht mangels eines solchen Standorts die Inanspruchnahme der Fahrbahn zwecks Güterumschlag – wie dies offenbar auch bei den Liegenschaften eines Teils der Beschwerdeführenden gehandhabt wird (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 334) – erlaubt (vgl. Art. 21 Abs. 2 VRV). Mit dem Gemeinderat lässt sich somit festhalten, dass das geplante Betriebskonzept für den Güterumschlag nicht zu beanstanden ist. 9.3