15 von 30 dass Halten gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a und b VRV in Kurven und Engpässen untersagt ist (vgl. Gegenbemerkungen vom 12. Dezember 2023, act. 422), übersehen sie die oben dargestellte Bevorzugung des Güterumschlags gegenüber dem Halten. Es versteht sich von selbst, dass ein gekennzeichneter, an einem geeigneten Standort gelegener Güterumschlagplatz zu begrüssen wäre (vgl. Art. 21 Abs. 2 VRV; vgl. auch Mail von AD._____ vom 11. November 2022, Beschwerdebeilage 5, act.