Nach dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass der Güterumschlag in der geplanten Art und Weise gemäss den einschlägigen Vorschriften zulässig ist. Selbst wenn die Nähe zur Kurve problematischer sein sollte, als dies die Beschwerdegegnerschaft darstellt, liesse Art. 21 Abs. 3 VRV – unter entsprechenden Sicherheitsmassnahmen – den Güterumschlag am geplanten Ort zu; dies umso mehr, als vorliegend nicht eine kurvenreiche Bergstrasse, sondern eine Begegnungszone mit Tempo 20 zur Diskussion steht.