Gestützt auf Art. 21 Abs. 2 und 3 VRV müssen Fahrzeuge zum Güterumschlag grundsätzlich ausserhalb der Strasse oder abseits des Verkehrs anhalten; ist dies nicht möglich, ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden; muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, zum Beispiel auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen. Das Bundesgericht leitet daraus eine Privilegierung des Güterumschlags gegenüber den allgemeinen Parkierungsvorschriften ab (vgl. BGE 136 IV E. 2.4.1; vgl. auch PHILIPPE WEISSEN- BERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz;