Unter "Güterumschlag" im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das "Verladen oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen", dazu zählen auch die Vor- und Nachstadien des Ein- und Ausladens (vgl. BGE 136 IV 133 E. 2.3.1, 2.3.2). Aus Art. 18 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 ergibt sich, dass der Güterumschlag als eine besondere Form des freiwilligen Haltens gemäss Art. 37 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 gilt. Gestützt auf Art.