Dabei ist zu berücksichtigen, dass längere Distanzen in Kauf genommen werden, wenn die Baute für einen ganzen Tag oder mehrere Stunden aufgesucht wird, als wenn es sich um einen Kurzbesuch von wenigen Minuten handelt (vgl. AGVE 1987 S. 252). Gestützt auf diese Kriterien hat die aargauische Gerichtspraxis Distanzen von 150–500 m als nützlich qualifiziert (vgl. CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Rz. 36 zu § 55, mit weiteren Hinweisen).