Gemäss § 55 Abs. 1 BauG müssen Pflichtparkplätze in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können. "Nützlich" ist eine Distanz, bei der das Parkplatzgrundstück unter Berücksichtigung der Verhaltensgewohnheiten der durchschnittlichen Parkplatzbenützer und aller die Parkplatzbenutzung indirekt beeinflussenden Randbedingungen wahrscheinlich benutzt wird (vgl. AGVE 2002 S. 229). Dabei ist zu berücksichtigen, dass längere Distanzen in Kauf genommen werden, wenn die Baute für einen ganzen Tag oder mehrere Stunden aufgesucht wird, als wenn es sich um einen Kurzbesuch von wenigen Minuten handelt (vgl. AGVE 1987 S. 252).