Die gesamthaft erforderliche Anzahl von 11 (Pflicht-)Parkplätzen ergibt sich gestützt auf § 43 BauV, § 42 Abs. 1 BNO sowie Anhang V BNO. Nachdem auch die Beschwerdeführenden diese Berechnung an sich nicht infrage stellen und § 44 BNO bei Bauten in der Kernzone dem Gemeinderat zudem die Möglichkeit gäbe, die Anzahl der Parkfelder weiter zu reduzieren beziehungsweise ganz aufzuheben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Zu prüfen bleiben somit die Fragen der Entfernung zwischen der geplanten Liegenschaft und den Parkplätzen sowie des Güterumschlags. 9.2.2