Dass im Erdgeschoss keine Wohnnutzung vorgesehen ist, wurde bereits unter Erw. 7.3.1 dargelegt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden ist somit im Folgenden von 19 Wohneinheiten auszugehen. Zusätzlich sind im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung Parkfelder für Personal und Kunden vorzusehen. Die gesamthaft erforderliche Anzahl von 11 (Pflicht-)Parkplätzen ergibt sich gestützt auf § 43 BauV, § 42 Abs. 1 BNO sowie Anhang V BNO.