Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegend geplante Nutzung zwar Auswirkungen auf den zukünftigen Gestaltungsplan V._____ hat, dass diese aber gesamthaft betrachtet von untergeordneter Natur und die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 BNO grundsätzlich erfüllt sind. Nicht auszuschliessen ist allerdings auch, dass die streitbetroffene Bebauung dereinst ungünstig gelegen ist und für eine sinnvolle Nutzung der Tunneldecke verschoben werden muss. Um die präjudizierende Wirkung der geplanten Bebauung zusätzlich zu reduzieren, ist die Beschwerdegegnerschaft diesbezüglich verbindlicher in die Pflicht zu nehmen.