In diesem Sinne erwähnt der Gemeinderat in Ziffer 31 der Auflagen seines Entscheids denn auch die Möglichkeit zukünftiger gemeinsamer Lösungen (vgl. act. 299). Damit wird der Planungsspielraum zweifellos vergrössert, was sich umso mehr anbietet, als § 40 Abs. 2 BNO gemeinsame Spiel- und Aufenthaltsbereiche ausdrücklich vorsieht.