Zudem erscheint auch die Argumentation des Gemeinderats schlüssig, wonach aufgrund der statischen Vorgaben der Tunnelbaurichtlinie, die keine grösseren Einzellasten zulässt (vgl. Ziff. 3.1. und 3.2 der Tunnelbaurichtline, Beschwerdebeilage 12, act. 315; vgl. auch Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 14. März 2023, act. 295), davon auszugehen sei, dass der Bereich auch bei einer späteren Überbauung des V._____-Areals als Freiraum genutzt werde (vgl. Entscheid vom 20. April 2023, act. 309). In diesem Sinne erwähnt der Gemeinderat in Ziffer 31 der Auflagen seines Entscheids denn auch die Möglichkeit zukünftiger gemeinsamer Lösungen (vgl. act.