Mit den Beschwerdeführenden (vgl. Gegenbemerkungen vom 12. Dezember 2023, act. 431) ist vorab festzuhalten, dass die auf dem Tunnelportal vorgesehene Nutzung gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. §§ 54 f. BauG, §§ 39 f. BNO) und somit erhalten bleiben muss (vgl. auch Stellungnahme des Gemeinderats vom 22. Januar 2024, act. 447). Indessen ist ebenso zu berücksichtigen, dass die fragliche Fläche nur einen kleinen Teil (rund 1⁄10) des von der Planungspflicht umfassten Areals ausmacht. Zudem erscheint auch die Argumentation des Gemeinderats schlüssig, wonach aufgrund der statischen Vorgaben der Tunnelbaurichtlinie, die keine grösseren Einzellasten zulässt (vgl. Ziff.