Zur Diskussion steht eine Fläche von 265,24 m2 (vgl. Ergänzung zur Baueingabe vom 29. August 2022, kommunale Akten), auf der Bauten für die Aussennutzung erstellt werden sollen. Dabei kann zweifellos von einem geringfügigen Bauvorhaben gesprochen werden, was auch die Beschwerdeführenden nicht ausdrücklich bestreiten. Demgegenüber ist es offensichtlich, dass die geplante Bebauung Auswirkungen auf den dereinst zu erlassenden Gestaltungsplan V._____ haben wird. Dies anerkennt denn auch die Beschwerdegegnerschaft (vgl. Beschwerdeantwort vom 18. September 2023, act. 389). Zu fragen bleibt jedoch, ob es sich dabei um "wesentliche Auswirkungen" im Sinne von § 4 Abs. 2 BNO handelt.