Während der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerschaft diese Voraussetzung als erfüllt betrachten (vgl. Entscheid vom 20. April 2023, act. 309; Beschwerdeantwort vom 18. September 2023, act. 390), machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, in Folge der geplanten Spiel- und Aufenthaltsfläche stehe die Tunneldecke für weitere Nutzungen nicht mehr zur Verfügung, was sehr wohl eine Präjudizierung der Gestaltungsplanung V._____ darstelle (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 335).