Auch Parzelle ccc ist von der oben erwähnten Gestaltungsplanpflicht betroffen (Gestaltungsplan V._____; vgl. § 4 Abs. 5 BNO). Gemäss § 4 Abs. 2 BNO können unter anderem geringfügige Bauvorhaben vor dem Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben. Während der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerschaft diese Voraussetzung als erfüllt betrachten (vgl. Entscheid vom 20. April 2023, act.