Anders als die Beschwerdeführenden dies darstellen (vgl. Gegenbemerkungen vom 12. Dezember 2023, act. 432), spricht § 4 Abs. 6 BNO denn auch nicht von einer gemeinsamen Lösung. Nachdem der Gemeinderat bei der Beurteilung des Baugesuchs zum Schluss kam, es liege betreffend das Bauvorhaben auf den Parzellen aaa und bbb im Hinblick auf die Parkierung eine zweckmässige Lösung vor (vgl. Entscheid vom 20. April 2023, act. 309), hat er demzufolge den ihm bezüglich der Gestaltungsplanpflicht zustehenden Entscheidungsspielraum nicht missbraucht beziehungsweise durfte er auf das Erfordernis