Es liegt auf der Hand, dass diese Regelung ihren Sinn verliert, wenn zwar einerseits von der Idee der Gesamtbetrachtung abgewichen werden darf, diese Ausnahme aber anderseits nur dann greifen kann, wenn – zumindest in gewissen Bereichen – eine das gesamte Gebiet betreffende Lösung präsentiert wird. Anders als die Beschwerdeführenden dies darstellen (vgl. Gegenbemerkungen vom 12. Dezember 2023, act. 432), spricht § 4 Abs. 6 BNO denn auch nicht von einer gemeinsamen Lösung.