§ 4 Abs. 6 BNO bestimmt, dass das streitbetroffene Gebiet ohne Gestaltungsplan überbaut werden darf, sofern für die Parkierung zweckmässige Lösungen oder Verpflichtungen ausgewiesen werden können. Mit andern Worten: Unter bestimmten Voraussetzungen kann im fraglichen Gebiet auf die grundsätzlich geforderte Gesamtsichtweise verzichtet werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Regelung ihren Sinn verliert, wenn zwar einerseits von der Idee der Gesamtbetrachtung abgewichen werden darf, diese Ausnahme aber anderseits nur dann greifen kann, wenn – zumindest in gewissen Bereichen – eine das gesamte Gebiet betreffende Lösung präsentiert wird.