sige Lösung oder Verpflichtung gefunden werde (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 336). Der Gestaltungsplan hat seine Grundlage in § 21 BauG. Gemäss § 8 BauV enthalten Gestaltungspläne beispielsweise Bestimmungen zu Einpassung und Qualität der Überbauung, Volumen, Nutzung, Erschliessung, Freiraumgestaltung, Energie oder Lärmschutz, die besonders auf das betroffene Areal und die Umgebung zugeschnitten sind. Mit dem Erlass eines Gestaltungsplans soll eine konzeptionelle Gesamtbetrachtung des fraglichen Gebiets sichergestellt werden.