309). Während sich der Gemeinderat (vgl. Entscheid vom 20. April 2023, act. 309) und die Beschwerdegegnerschaft (vgl. Beschwerdeantwort vom 18. September 2023, act. 390) auf den Standpunkt stellen, auf einen Gestaltungsplan könne verzichtet werden, da für das umstrittene Bauvorhaben bezüglich der Parkierung eine zweckmässige Lösung vorliege, machen die Beschwerdeführenden geltend, von der Gestaltungsplanpflicht könne nur dann abgesehen werden, wenn nicht nur für das fragliche Bauvorhaben, sondern für das gesamte, von den genannten Bestimmungen betroffene Gebiet (das heisse auch für die Parzellen ddd, hhh, eee und iii) eine zweckmäs-