Aus § 4 Abs. 1 und 6 BNO sowie dem Bauzonen- und Kulturlandplan ergibt sich, dass die streitbetroffenen Parzellen aaa und bbb Bestandteil eines Gebiets sind, das grundsätzlich erst erschlossen und überbaut werden darf, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt; ausnahmsweise kann der fragliche Bereich aber dann ohne Gestaltungsplan überbaut werden, "sofern für die Parkierung zweckmässige Lösungen oder Verpflichtungen ausgewiesen werden können."