Nur auf diese Weise werden die Anfechtbarkeit des Entscheids über die Fassadengestaltung ermöglicht und die Parteirechte der Einwendenden gewahrt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.31 vom 14. August 2024 mit weiteren Hinweisen). Die Baubewilligung ist entsprechend mit einer Auflage betreffend den Einbezug der Beschwerdeführenden zu versehen. Auch dieser Aspekt wird im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen sein. 8. Gestaltungsplanpflicht 8.1