Zusammenfassend ergibt sich somit nach dem Gesagten, dass der angefochtene Entscheid die Vorgaben des Koordinationsgebots gemäss Art. 25a RPG grundsätzlich einhält. Allerdings gilt es bezüglich der Fassadengestaltung zu berücksichtigen, dass der festgestellte Mangel zwar von untergeordneter Natur ist und sich letztlich keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt im oben erwähnten Sinn ergeben werden, wie dies beispielsweise bei Fragen der Erschliessung der Fall sein könnte.