Dies umso mehr, als aktuell keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerschaft die Implementierung einer nicht zonenkonformen Nutzung beabsichtigen würde. Der Gemeinderat wird indessen eingeladen, den Aspekt der Nutzung der Räume im Erdgeschoss, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Parkplatzfrage (vgl. auch Erw. 9), im Rahmen des Vollzugs besonders zu beachten. In diesem Sinne ist denn auch der entsprechende, an die Bauherrschaft gerichtete Hinweis im kommunalen Entscheid vom 20. April 2023 (vgl. act. 303, lit. h) ausdrücklich zu begrüssen. 7.3.2