Mit dem Gemeinderat und der Beschwerdegegnerschaft (vgl. Beschwerdeantwort vom 18. September 2023, act. 390) ist der Regierungsrat somit der Auffassung, dass die Rechte der Beschwerdeführenden durch die Tatsache, dass einzig eine zonenkonforme Nutzung möglich ist, ausreichend geschützt sind und auch unter dem Aspekt der Nutzung des Erdgeschosses keine Verletzung des Koordinationsgebots vorliegt. Dies umso mehr, als aktuell keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerschaft die Implementierung einer nicht zonenkonformen Nutzung beabsichtigen würde.