vgl. auch Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 338) – den Räumlichkeiten im Erdgeschoss eine gewerbliche Nutzung zugewiesen wird (vgl. auch Entscheid des Gemeinderats vom 20. April 2023, act. 314). Das Anliegen der Beschwerdeführenden, Genaueres über die Nutzung des Erdgeschosses zu erfahren, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings übersehen sie, dass ihre Position neben dem bereits erwähnten § 9 Abs. 4 BNO auch durch § 9 Abs. 2 BNO geschützt ist; danach ist die Kernzone bestimmt für Wohnen, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Läden, Hotels, Restaurants und dergleichen.