Was die gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden unklare Nutzung des Erdgeschosses (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 338) betrifft, ist auf den bewilligten Plan "Grundriss UG und EG" vom 7. April 2021 sowie auf den Baubeschrieb vom April 2021 zu verweisen, wonach im Erdgeschoss Ateliers für die Kleingewerbenutzung und zwei grössere Gewerbeflächen geplant sind (vgl. act. 11 und 83). Diese Nutzung deckt sich auch mit § 9 Abs. 4 BNO, der verlangt, dass in den Erdgeschossen von Gebäuden entlang der J-Strasse Gewerbe und Dienstleistungen realisiert werden.