Auch hinsichtlich der Fassadengestaltung war die Mängelbehebung mittels Nebenbestimmung vorliegendenfalls somit verhältnismässig und zulässig. Dies umso mehr, als der Gemeinderat in seinem Entscheid bereits eine mögliche Lösung aufzeigt, welche die Anforderung an das Bauvorhaben zu erfüllen vermag (vgl. Entscheid des Gemeinderats vom 20. April 2023, act. 311; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 8.3).