10 von 30 Material- und Farbgebung ab. Der Eventualfall, dass eine ungünstige Material- und Farbwahl zu einer ungenügenden Eingliederung führe, könne durch den Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung der Materialien und Farben gerade verhindert werden. Auch hinsichtlich der Fassadengestaltung war die Mängelbehebung mittels Nebenbestimmung vorliegendenfalls somit verhältnismässig und zulässig.