Betreffend die Fassadengestaltung ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es in Verfahren zur Bewilligung von Bauvorhaben regelmässig und zulässigerweise vorkomme, dass die Bewilligung des Farb- und Materialkonzepts von Fassaden (sowie der Umgebungsarbeiten) nicht gleichzeitig mit der Hauptbewilligung erteilt werde, sondern dass in dieser verfügt werde, die entsprechenden Pläne seien rechtzeitig einzureichen und bewilligen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 8.3). Auch wenn es vorliegend nicht primär um die Farbe, sondern um die Prägnanz (beziehungsweise die Feingliedrigkeit) der Faserzementplatten geht, ist