Auch dergestaltige, hauptsächlich im Gebäudeinneren beziehungsweise an einem bereits definierten Ort vorzunehmende Korrekturen führen nicht zu einer grundlegenden Überarbeitung des Projekts und können deshalb nach dem oben Ausgeführten mittels Nebenbestimmungen eingefordert werden. Ob, wie dies die Beschwerdeführenden behaupten (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 338), das Untergeschoss für die Einrichtung eines Veloraums grundsätzlich ungenügend ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und hat auf die vorliegende Frage keinen Einfluss (vgl. Erw. 14).